Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln

Nährwertbezogene Angaben beschreiben besondere Nährwerteigenschaften von Lebensmitteln, zum Beispiel seinen Energiegehalt oder den Gehalt an Nährstoffen oder anderen Stoffen (Beispiele: „fettarm“, „zuckerfrei“, „reich an Vitamin C“).
Mit „gesundheitsbezogenen Angaben“ wird ein Zusammenhang zwischen dem Produkt bzw. seinen Bestandteilen und der Gesundheit hergestellt (Beispiele: „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“, „Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei“).

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens zulässig. Nährwertbezogene Angaben müssen die in der Health-Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Wird ein Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben, müssen diese Aussagen wahr und zutreffend sein.

Übersicht über die Hauptregelungsinhalte der „Health-Claims-Verordnung“

Die Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nicht falsch oder irreführend sein und müssen vom aufmerksamen, durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden. Die Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Daten stützen und durch diese abgesichert sein. Die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, muss im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden und in einer vom Körper verwertbaren Form verfügbar bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein. Die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung erforderliche Menge muss durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, die nährwertbezogene Bewerbung eines verringerten Brennwertes darf bei diesen Produkten jedoch erfolgen.

Nährwertkennzeichnung

Die Verordnung schreibt vor, dass bei Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben schon jetzt eine Nährwertkennzeichnung anzubringen ist. Anhand dieser Angaben können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über den Brennwert und den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz informieren.

Konzept der Nährwertprofile

Nährwertprofile sollen zukünftig die Grenzen festlegen, ab denen nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben nicht verwendet werden dürfen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Produkt, das einen hohen Gehalt an z. B. Fett oder Zucker besitzt, der das Nährwertprofil überschreitet, keine solchen Angaben tragen darf. Wenn jedoch lediglich ein einzelner ungünstiger Nährstoff das Nährwertprofil überschreitet, sind nährwertbezogene Angaben („Vitamin C-Quelle“) unter der Voraussetzung zulässig, dass in Verbindung mit der Angabe der Hinweis erfolgt: „Hoher Gehalt an…[Nennung des das Nährwertprofil überschreitenden Nährstoffs]“. Mit dem Konzept der Nährwertprofile soll verhindert werden, dass Lebensmitteln der Anschein gegeben wird, sie hätten aufgrund des Gehalts an bestimmten Nährstoffen (z. B. zugesetzten Vitaminen) besondere gesundheitliche Vorteile, obwohl sie aber gleichzeitig aufgrund ihrer Gesamtzusammensetzung im Rahmen der täglichen Ernährung eher nur in Maßen empfohlen werden. Nährwertprofile werden auf den Etiketten der Lebensmittel nicht erscheinen. Die Nährwertprofile, ihre Bedingungen und Ausnahmen sollen durch die Europäische Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens der EFSA unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dabei soll u. a. die gesamte Nährwertzusammensetzung des Lebensmittels, die Bedeutung des Lebensmittels im Rahmen der Gesamternährung und des Vorhandenseins von einzelnen Nährstoffen einfließen. Auch die Bedürfnisse von Kindern als besonders schützenswerter Verbrauchergruppe sollen Berücksichtigung finden. Die Kommission hat einen Evaluationsprozess („Evaluation and Fitness Check (FC) Roadmap“) begonnen, in dem auch das Konzept der Nährwertprofile beleuchtet wird. Die Evaluation soll Mitte 2017 abgeschlossen sein.

Nährwertbezogene Aussagen

Nährwertbezogene Aussagen dürfen nur verwendet werden, wenn bestimmte, im Anhang der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllt sind (z.B. ist die Aussage „energiereduziert“ nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent reduziert ist). Für vergleichende Angaben gelten besondere Vorschriften.

Gesundheitsbezogene Aussagen

Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos (z.B. „Zuckerfreier Kaugummi hilft, die Zahndemineralisierung zu verringern. Die Zahndemineralisierung ist ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries“), und solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, dürfen erst nach Zulassung verwendet werden. Andere gesundheitsbezogene Angaben (u.a. Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder eines anderen Stoffs beziehen, z.B. „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“) sind nach der Zulassung in eine von der Europäischen Kommission erstellten Positivliste aufgenommen worden. Sie können, sofern das Lebensmittel die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt, allgemein verwendet werden, es sei denn, die im Einzelfall zugrunde liegenden Daten unterliegen dem Datenschutz. Alle nicht zugelassenen – bis auf die noch nicht abschließend geprüften – Health Claims sind danach seit dem 14. Dezember 2012 auf Lebensmittelverpackungen verboten.

Noch nicht abschließend bewertet sind die beantragten Claims zu Pflanzeninhaltsstoffen (sog. „Botanicals“). Im Evaluationsprozess der Kommission („Evaluation and Fitness Check (FC) Roadmap“) soll auch der Umgang mit Claims zu Botanicals ein Thema sein.

Einrichtung eines Gemeinschaftsregisters

Alle zugelassenen Angaben werden im EU-weiten Unionsregister für jedermann zugänglich gespeichert. Das englischsprachige Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel ist über die Website der EU-Kommission zugänglich. Dort sind auch die Angaben einsehbar, die nicht zugelassen wurden.

 

Foto: Schüler Plangger aus Arzl i. Pitztal