Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln

Nährwertbezogene Angaben beschreiben besondere Nährwerteigenschaften von Lebensmitteln, zum Beispiel seinen Energiegehalt oder den Gehalt an Nährstoffen oder anderen Stoffen (Beispiele: „fettarm“, „zuckerfrei“, „reich an Vitamin C“).
Mit „gesundheitsbezogenen Angaben“ wird ein Zusammenhang zwischen dem Produkt bzw. seinen Bestandteilen und der Gesundheit hergestellt (Beispiele: „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“, „Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei“).

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens zulässig. Nährwertbezogene Angaben müssen die in der Health-Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Wird ein Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben, müssen diese Aussagen wahr und zutreffend sein.

Übersicht über die Hauptregelungsinhalte der „Health-Claims-Verordnung“

Die Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nicht falsch oder irreführend sein und müssen vom aufmerksamen, durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden. Die Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Daten stützen und durch diese abgesichert sein. Die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, muss im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden und in einer vom Körper verwertbaren Form verfügbar bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein. Die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung erforderliche Menge muss durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, die nährwertbezogene Bewerbung eines verringerten Brennwertes darf bei diesen Produkten jedoch erfolgen.

Nährwertkennzeichnung

Die Verordnung schreibt vor, dass bei Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben schon jetzt eine Nährwertkennzeichnung anzubringen ist. Anhand dieser Angaben können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über den Brennwert und den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz informieren.

Konzept der Nährwertprofile

Nährwertprofile sollen zukünftig die Grenzen festlegen, ab denen nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben nicht verwendet werden dürfen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Produkt, das einen hohen Gehalt an z. B. Fett oder Zucker besitzt, der das Nährwertprofil überschreitet, keine solchen Angaben tragen darf. Wenn jedoch lediglich ein einzelner ungünstiger Nährstoff das Nährwertprofil überschreitet, sind nährwertbezogene Angaben („Vitamin C-Quelle“) unter der Voraussetzung zulässig, dass in Verbindung mit der Angabe der Hinweis erfolgt: „Hoher Gehalt an…[Nennung des das Nährwertprofil überschreitenden Nährstoffs]“. Mit dem Konzept der Nährwertprofile soll verhindert werden, dass Lebensmitteln der Anschein gegeben wird, sie hätten aufgrund des Gehalts an bestimmten Nährstoffen (z. B. zugesetzten Vitaminen) besondere gesundheitliche Vorteile, obwohl sie aber gleichzeitig aufgrund ihrer Gesamtzusammensetzung im Rahmen der täglichen Ernährung eher nur in Maßen empfohlen werden. Nährwertprofile werden auf den Etiketten der Lebensmittel nicht erscheinen. Die Nährwertprofile, ihre Bedingungen und Ausnahmen sollen durch die Europäische Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens der EFSA unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dabei soll u. a. die gesamte Nährwertzusammensetzung des Lebensmittels, die Bedeutung des Lebensmittels im Rahmen der Gesamternährung und des Vorhandenseins von einzelnen Nährstoffen einfließen. Auch die Bedürfnisse von Kindern als besonders schützenswerter Verbrauchergruppe sollen Berücksichtigung finden. Die Kommission hat einen Evaluationsprozess („Evaluation and Fitness Check (FC) Roadmap“) begonnen, in dem auch das Konzept der Nährwertprofile beleuchtet wird. Die Evaluation soll Mitte 2017 abgeschlossen sein.

Nährwertbezogene Aussagen

Nährwertbezogene Aussagen dürfen nur verwendet werden, wenn bestimmte, im Anhang der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllt sind (z.B. ist die Aussage „energiereduziert“ nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent reduziert ist). Für vergleichende Angaben gelten besondere Vorschriften.

Gesundheitsbezogene Aussagen

Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos (z.B. „Zuckerfreier Kaugummi hilft, die Zahndemineralisierung zu verringern. Die Zahndemineralisierung ist ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries“), und solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, dürfen erst nach Zulassung verwendet werden. Andere gesundheitsbezogene Angaben (u.a. Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder eines anderen Stoffs beziehen, z.B. „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“) sind nach der Zulassung in eine von der Europäischen Kommission erstellten Positivliste aufgenommen worden. Sie können, sofern das Lebensmittel die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt, allgemein verwendet werden, es sei denn, die im Einzelfall zugrunde liegenden Daten unterliegen dem Datenschutz. Alle nicht zugelassenen – bis auf die noch nicht abschließend geprüften – Health Claims sind danach seit dem 14. Dezember 2012 auf Lebensmittelverpackungen verboten.

Noch nicht abschließend bewertet sind die beantragten Claims zu Pflanzeninhaltsstoffen (sog. „Botanicals“). Im Evaluationsprozess der Kommission („Evaluation and Fitness Check (FC) Roadmap“) soll auch der Umgang mit Claims zu Botanicals ein Thema sein.

Einrichtung eines Gemeinschaftsregisters

Alle zugelassenen Angaben werden im EU-weiten Unionsregister für jedermann zugänglich gespeichert. Das englischsprachige Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel ist über die Website der EU-Kommission zugänglich. Dort sind auch die Angaben einsehbar, die nicht zugelassen wurden.

 

Foto: Schüler Plangger aus Arzl i. Pitztal

Wusstest du, dass

  • Eier u.a. essentielle Fettsäuren enthalten, die der menschliche Körper nicht selbst produzieren kann ?
  • Eier zu den wenigen Lebensmitteln zählen, die Vitamin D enthalten ?
  • Ein Schuss Essig in Kochwasser das Auslaufen von gesprungenen Eiern verhindert ?
  • Eier bedenkenlos drei bis vier Wochen gelagert werden können – hartgekocht im Kühlschrank aufbewahrt sogar bis zu sechs Wochen ?
  • „Abschrecken“ die Haltbarkeit von Eiern auf wenige Tage reduziert ?
  • Eine Null an erster Stelle des Zifferncodes am Ei bedeutet, dass dieses Ei aus einem Biobetrieb stammt ?
  • Ostereier mit Zwiebelschalen, Holunderbeeren, Roten Rüben etc. natürlich gefärbt werden können ?

 

Foto: Wendl Hof – Reich Christian, Silz

 

Auf den ersten Blick bestens informiert…

Die Einzel-Eikennzeichnung ist seit 01. Jänner 2004 in der ganzen EU verpflichtend. Das neue Kennzeichnungsgesetz schafft mehr Transparenz in Sachen Herkunft und Haltungsform.

Auf jedem Ei steht ein sogenannter Erzeugercode. Was bedeuten nun diese Ziffern und Buchstaben auf unserem Ei

Die erste Zahl steht für die Haltungsform:
Wie schon unter Haltungsformen genauer erklärt wurde, können Hühner auf vier verschiedene Arten gehalten werden. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die konventionelle Käfighaltung in der EU ab 2012 und in Österreich ab 2009 verboten ist. In der EU werden die konventionellen Käfige durch ausgestaltete Käfige abgelöst. In Österreich werden aber auch diese ab Jänner 2009 verboten sein.

  • 0 steht für Bio
  • 1 steht für Freiland
  • 2 steht für Boden
  • 3 steht für Käfig

Die Buchstaben sind der Ländercode:  Da jedes EU-Land dazu verpflichtet ist, seine Eier zu kennzeichnen, kann mittels eines Ländercodes genau festgestellt werden, wo das Ei herkommt.

Code und Ländername: Beispiele
AT = Österreich
BE = Belgien
CY = Zypern
CZ = Tschechische Republik
DE = Deutschland
DK = Dänemark
EE = Estland
GR = Griechenland

 

Hinter dem Ländercode befindet sich die Betriebsnummer:
Jeder Betrieb besitzt seine eigene Betriebsnummer. Dadurch ist es jederzeit möglich, die Herkunft des Eies zu bestimmen.

Mindesthaltbarkeitsdatum:
Das Mindesthaltbarkeitsdatum befindet sich sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Ei.

Es gibt die Frische des Eies an und wie lange es für den Konsum verwendet werden kann. Eier sind etwa 4 Wochen haltbar. Im Geschäft dürfen sie nur bis zur dritten Woche nach dem Legen verkauft werden. Es empfiehlt sich, Eier kühl zu lagern und vor dem Verwenden zu erhitzen. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums am Ei wird freiwillig von den Eier-Produzenten oder den Vermarktern durchgeführt. Den Konsumenten ist dadurch das Mindesthaltbarkeitsdatum auch dann ersichtlich, wenn die Eier einzeln im Kühlschrank gelagert werden.

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln muss folgende Angaben enthalten:

a.    die Bezeichnung des Lebensmittels
b.    das Verzeichnis der Zutaten
c.    allergene Zutaten und Verarbeitungsshilfsstoffe (gemäß Anhang III)
d.    die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
e.    die Nettofüllmenge des Lebensmittels
f.     das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
g.    gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
h.    der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
i.     das Ursprungsland oder der Herkunftsort (sofern nach Artikel 26 vorgesehen)
j.     eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
k.    für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des
vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
l.    eine Nährwertdeklaration (ab 13. Dezember 2016)

 

 

Foto: www.bilder.tibs.at (Miedl Brigitte)

Gibt es ein Gütesiegel beim Fleischer, an dem ich Frischfleisch aus Österreich sofort erkenne?

Das LOGO „100 % Österreich“ garantiert, dass das Frischfleisch vom Schwein, Rind, Huhn, Lamm und Ziege ausschließlich aus Österreich stammt. Die Tiere müssen hier unter Einhaltung von entsprechenden Tierschutz- und Produktionsstandards geboren, aufgezogen und geschlachtet werden. Das Siegel in Rot dürfen nur gewerbliche Fleischhauer für den Verkauf von unverarbeiteten Fleisch verwenden.

 

Wieso steht auf verarbeiteten konventionellen Lebensmitteln nichts zur Herkunft der Rohstoffe?

Anders als bei verarbeitenden Bio-Lebensmitteln sind für diese Produkte keine Angaben zum Herkunftsland vorgeschrieben. So muss der Produzent von herkömmlichen Erdbeermarmelade nicht darüber informieren, wo das Obst geerntet wurde.

Bevorzugen sie also unsere heimischen Produkte. Achten sie z.Bsp. auf das AMA-Gütesiegel. Da jedoch nicht alle Rohstoffe – denken sie an Pfeffer für eine Dauerwurst oder Bananen für Fruchtjoghurt-im Inland hergestellt werden, gibt es einen Toleranzbereich, der festlegt, dass solche Zutaten maximal ein Drittel des Produkts ausmachen dürfen.

 

Gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Fleischsorten?

Seit dem 1.April 2015 muss auch verpacktes, unverarbeitetes Schweine-. Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gekennzeichnet sein. So wie dies bei Rindfleisch schon länger üblich ist.

Das muss draufstehen: Aufgezogen in und Name des Mitgliedsstaates oder Drittlandes,

geschlachtet in und Name des Mitgliedsstaates oder Drittlandes, Partienummer, anhand derer das Fleisch identifiziert werden kann.

Wenn das Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Land geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, genügt die Angabe „Ursprung“.

 

Sagt der EAN- Code überhaupt etwas aus?

Die EAN Nummer ist 13-stellig. Die ersten Ziffern bilden die sogenannte Betriebsnummer. Daraus lässt sich auch die Länderkennzeichnung ablesen. So steht zBsp. 900-919 für Österreich. Die nächsten Ziffern codieren die Adresse des Herstellers bzw Lieferanten. Nachfolgende sagen etwas aus über den Artikel . Die letzte Ziffer ist lediglich eine Prüfziffer, an welcher der Computer erkennen kann, ob er sich „verlesen“ hat.

 

Habe gehört, dass es ab Dezember 2016 Erneuerungen gibt?
Ja.

Ab 13. Dezember 2016:

Die Angabe der Nährwerte umfasst sieben Elemente: den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Angaben müssen je 100 g bzw. 100 ml gemacht werden. Zusätzlich können Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen, die in signifikanter Menge enthalten sind, erfolgen. In diesem Fall ist auch anzugeben, welchem Prozentsatz der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr (bezogen auf Erwachsene) diese Angabe entspricht.

Weitere ergänzende Formen der Darstellung sind die Angaben je Portion oder Verzehreinheit und als Prozentsatz der empfohlenen Referenzmengen der jeweiligen Nährstoffe.

Auf der Hauptschauseite kann eine Wiederholung des Brennwertes mit oder ohne den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz erfolgen.

Die verpflichtende Nährwertdeklaration kann auch durch die Mengenangabe folgender Stoffe ergänzt werden: einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe